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   VG München, 10.02.2014 - M 6b S 13.5236   

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VG München, 10.02.2014 - M 6b S 13.5236 (https://dejure.org/2014,11164)
VG München, Entscheidung vom 10.02.2014 - M 6b S 13.5236 (https://dejure.org/2014,11164)
VG München, Entscheidung vom 10. Februar 2014 - M 6b S 13.5236 (https://dejure.org/2014,11164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (BAK ... ‰);Zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt.

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 19.09.2013 - M 6b K 13.1229

    Kosten der Gutachtensanordnung; Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

    Auszug aus VG München, 10.02.2014 - M 6b S 13.5236
    Nach all dem hält die Kammer in Ausübung des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens daran fest, auch weiterhin für Fälle wie den vorliegenden einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von 2.500 EUR als angemessen anzusehen, wovon im Eilverfahren die Hälfte, also 1.250 EUR in Ansatz zu bringen sind (st. Rpsr. der Kammer, vgl. statt vieler B. v. 19.9.2013, Az.: M 6b K 13.1229).
  • VG München, 04.12.2014 - M 6a S 14.3673

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Nichtvorlage eines

    Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgt die erkennende Kammer nicht der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog 2013) (veröffentlicht unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), sondern hält in Ausübung des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens und in Übereinstimmung mit der zuvor hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 31) daran fest, auch weiterhin einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von EUR 2.500,00 als angemessen anzusehen (vgl. auch VG München, B.v. 10.2.2014 - M 6b S 13.5236 - juris Rn. 23 f.).
  • VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336

    Trunkenheit im Verkehr mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von

    Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgt die erkennende Kammer nicht der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2013, sondern hält in Ausübung der ihr durch § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - eingeräumten Ermessens und in Übereinstimmung mit der zuvor hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 31) daran fest, auch weiterhin einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von EUR 2.500,-- als angemessen anzusehen (vgl. auch VG München, B.v. 10.2.2014 - M 6b S 13.5236 - juris Rn. 23 f.).
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